Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V. ( BABB e.V. )

Satzung

Präambel:

Der Verein versteht sich als Träger diakonischer Einrichtungen im Sinne der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.. Er erfüllt damit nach kirchlichem Selbstverständnis den Auftrag der Kirche in der Welt. Mit seiner Arbeit will der Verein im Geiste Jesus Christi dem Nächsten, insbesondere in Not- und Krisensituationen, helfen. Der Verein ist daher dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. (DWBO) als dem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen  „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ (BABB e.V.

(2)   Der Sitz des „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“  ist Berlin

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
       Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Registrierung und endet am 31.12. des laufenden Jahres.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)   Der „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ soll in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.

§ 2      Zweck des Vereins

(1)     Der  „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ dient der

>     Förderung von sozial Bedürftigen i.S. § 53 AO (mildtätig) und Förderung der Zwecke der Spitzenverbände der
 freien Wohlfahrtspflege

>     Förderung von Bildung, insbesondere im Bereich der Sozialwissenschaften

(2)     Diese satzungsgemäßen Ziele sollen erreicht werden durch:

>      Ideelle und materielle Unterstützung und Förderung von sozialen Initiativen der Spitzenverbände der freien
  Wohlfahrtspflege im Bereich der sozialen Beschäftigungssicherung

>      Unterstützung von sozialen Selbsthilfegruppen

>      Informationen über Hartz IV und über andere aktuelle Arbeitsmarktregelungen

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
   hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)     Der Verein strebt den Status als „Anerkannter  Träger der freien Jugendhilfe“ an.  

§ 3             Organe des Vereins

                Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.  

§ 4             Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden dem Kassenwart und bis zu zwei Beisitzern.
  Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Dauer der
  Amtsperiode wählen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende.

(2)     Jedes Vorstandsmitglied im Sinne § 26 BGB ist jeweils alleine zeichnungsberechtigt und vertritt den Verein alleine.

(3)     Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

(4)     Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des
  Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(5)     Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(6)     Der Vorstand soll für 2 Jahre gewählt werden.

 § 5             Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ kann jede natürliche und juristische Person werden.
  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2)     Der Verein: „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“ kann fördernde und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht
   aufnehmen.  

(3)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und
  Aufnahmegebühren zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung..

(4)     Die Mitgliedschaft endet mit dem

-       Tod;

-       durch schriftliche Austrittserklärung;

-       durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der Beitragszahlung nicht nachgekommen ist oder es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

§ 6             Mitgliederversammlung

(1)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand soll mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig. Beschlüsse müssen vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet sein.

(3)   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere 

>        Wahl des Vorstandes

>        Entgegennahme der Jahresberichte

>        Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren

>        Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(4)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 7             Formvorschriften
      (1)  Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fassen und von zwei
            Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
 

§ 8             Auflösung

(1)  Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet unter Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften statt.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Aktuelle Satzung des Vereins: „Beschäftigungsagentur Berlin - Brandenburg e.V.“, beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 28.09.2010, geändert auf der Mitgliederversammlung am 10.05.2011.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Berlin, den 10.05.2011

Dr. Friedrich Kleinhempel         Reiner Waldukat                       Jürgen Meyer
Vereinsvorsitzender                  stellv. Vorsitzender                  Versammlungsleiter